Mit dem am 12. Mai 2021 veröffentlichten Entwurf einer Verordnung zur „Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ hat das BMWi zur Förderung von Wasserstoff Stellung genommen. Demnach gelten die Anforderungen an grünen Wasserstoff – zunächst – nur im Rahmen von § 69b EEG, der eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage vorsieht. Eine Reduzierung der EEG-Umlage auf grundsätzlich 15 % im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 64, 64a EEG) bleibt somit für Elektrolyseverfahren auch bei Graustrombezug möglich. Laut Verordnungsbegründung hat sich das BMWi dabei bewusst dagegen entschieden, in diesem Bereich ebenfalls Grünstromanforderungen einzuführen, sodass entgegen §§ 64 Abs. 8, 93 EEG mit einer solchen Beschränkung derzeit nicht zu rechnen ist.
Voraussetzungen für grünen Wasserstoff
Bislang war weitestgehend unklar, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Wasserstoff als grün i. S. d. § 69b EEG anzusehen ist. Im März 2021 wurde hierzu erstmals ein Diskussionspapier veröffentlicht, das auf der Grundlage von § 93 EEG verschiedene Anknüpfungspunkte u. a. in Bezug auf Anlagenstandort, Erzeugungsmix und Systemdienlichkeit vorsah.
Laut Verordnungsentwurf müssen nunmehr drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
(1) Der zur Produktion benötigte Strom darf ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammen, wobei er zu mindestens 85 % aus der Preiszone für Deutschland stammen muss und maximal zu 15 % aus Anlagen, die in einer mit Deutschland elektrisch verbundenen Preiszone liegen.
(2) Der Erzeugungsstrom darf weder nach dem EEG noch nach dem KWKG gefördert werden.
(3) Der Wasserstoff muss innerhalb der ersten 6.000 Vollbenutzungsstunden produziert worden sein.
Insbesondere bei der letzten Voraussetzung ist derzeit unklar, ob damit eine jährliche Begrenzung oder sogar ein Gesamt-Cap gemeint ist. Insoweit fehlt es im Verordnungstext an einem kalenderjährlichen Bezug. Ein Gesamt-Cap wäre jedoch ein Paukenschlag für die gesamte Wasserstoffwirtschaft. Je nach Größe und geplanter Produktionskapazität dürfte die Förderung in diesem Fall nur für das erste Jahr bzw. die ersten Jahre gelten. § 69b EEG würde damit zur bloßen Übergangsregelung degradiert, weshalb wir davon ausgehen, dass die 6.000 Vollbenutzungsstunden jährlich Anwendung finden. Es bleibt zu hoffen, dass der Verordnungsgeber diese Ungenauigkeit vor der finalen Verabschiedung korrigiert.
Im Übrigen gibt der Verordnungsentwurf insbesondere Auskunft über die Herkunft des Stroms. Hier gilt für Strom aus der deutschen Preiszone ein engmaschiger Nachweis über sog. gekoppelte Herkunftsnachweise. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der bilanziell gelieferte Strom und der Herkunftsnachweis von derselben EE-Anlage stammen, d. h. Verkäufer des Stroms und Inhaber des Herkunftsnachweises identisch sind. Etwas anders gilt vorerst für Strom aus dem Ausland. Hier reichen zum Nachweis einfache Herkunftsnachweise, die theoretisch auch separat gekauft werden können, um Graustrom „grün“ zu machen.
Soweit der Strom nicht durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird, muss vergleichbar mit der Eigenversorgung eine Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Verbrauch sichergestellt sein.