3 Minuten Lesezeit 21 Oktober 2021
Fernwärme

Neue Regelungen bei der Wärmeversorgung

Von Christoph Fabritius

Partner | Infrastructure Markets Leader Tax & Law | Rechtsanwalt | Ernst & Young Law GmbH | Deutschland

Leidenschaftlicher Prozessanwalt und Berater. Begeisterter Düsseldorfer, wo er mit der Familie lebt. Liebt auch die Ruhe, beim Snowboarden, Segeln und Golfen.

3 Minuten Lesezeit 21 Oktober 2021

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Neue Vorgaben über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte sowie Änderungen der AVBFernwärmeV sind in Kraft getreten.

Überblick
  • Seit 5. Oktober 2021 sind die neuen Regelungen zur Fernwärme und Fernkälte in Kraft.
  • Eine einseitige Änderung von Preisänderungsklauseln ist nicht mehr möglich.
  • Fernwärmeversorger erhalten neue Veröffentlichungpflichtungen und Verpflichtungen zu Leistungsanpassungen.
  • Zudem werden neue Anforderungen an Messeinrichtungen und Abrechnungen gestellt.

Seit dem 5. Oktober 2021 gelten die neuen Vorgaben der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001. Diese Verordnung ändert wesentliche Regelungen in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und enthält die neue Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte (FFVAV).

Änderung der AVBFernwärmeV

Bereits im Juni 2021 hatte der Bundesrat beschlossen, dass künftig keine einseitige Änderung von Preisänderungsklauseln im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung mehr möglich sein soll, wie es bislang geübte Praxis war (eine Zusammenfassung hierzu finden Sie hier). Zudem erhält die AVBFernwärmeV neue Veröffentlichungspflichten sowie die Möglichkeit, dem Kunden eine Anpassung der Leistung einzuräumen. Diese Änderungen sind nunmehr unverändert zum 5. Oktober 2021 in Kraft getreten.  

Vorgabe von Veröffentlichungspflichten

Nach dem neuen § 1a AVBFernwärmeV sollen Fernwärmeversorgungsunternehmen künftig ihre jeweils aktuellen allgemeinen Versorgungsbedingungen in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form barrierefrei im Internet veröffentlichen. Hierzu zählen auch die zu den Versorgungsbedingungen gehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten. Ziel ist die Gewährleistung von Transparenz, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Fernwärmepreise.

Kundenseitige Leistungsanpassung

Bislang konnten Kunden eine Anpassung ihres Fernwärmevertrags während der Vertragslaufzeit nur erwirken, wenn sie ihren Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken wollten. Durch Änderung des § 3 AVBFernwärmeV wird nun ein allgemeines Recht zur Leistungsanpassung geschaffen. Eine Einschränkung erfährt dieses Recht lediglich dadurch, dass es nur einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ausgeübt werden kann. Weitere Nachweise durch den Kunden sind nicht erforderlich, soweit die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert wird. Eine Reduktion um mehr als 50 Prozent oder eine Kündigung des Versorgungsvertrags ist mit einer zweimonatigen Frist dann möglich, wenn der Kunde die Leistung nachweisbar durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen möchte.

FFVAV

Die ebenfalls am 5. Oktober 2021 in Kraft getretene FFVAV enthält Vorgaben zur Messung und Abrechnung des Verbrauchs von Fernwärme und -kälte. Sie dient der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/2002) sowie der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie [EU] 2018/2001).

Vorgaben an Messeinrichtungen

Die Verordnung enthält Regelungen zur Beschaffenheit und Verwendung von Messeinrichtungen. Versorgungsunternehmen müssen Messeinrichtungen einsetzen, die sowohl den mess- und eichrechtlichen Vorschriften entsprechen als auch den tatsächlichen Verbrauch der Kunden abbilden. Eine Schätzung des Verbrauchs kann ausnahmsweise dann erfolgen, wenn das Versorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungszeitraum nicht ermitteln kann.

Messeinrichtungen, die nach dem 5. Oktober 2021 installiert werden, müssen zudem fernablesbar sein. Einrichtungen, die vor diesem Datum installiert wurden und nicht fernablesbar sind, müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 ersetzt oder auf diesen Standard aufgerüstet werden.

Anforderungen an Abrechnungen: Frequenz, Inhalt, Transparenz

Die betroffenen Versorgungsunternehmen haben dem Kunden laut FFVAV derzeit mindestens einmal jährlich die auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs erstellte Abrechnung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wenn fernablesbare Messeinrichtungen installiert sind, müssen dem Kunden die Abrechnungsinformationen (einschließlich Verbrauchsinformationen) auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens zweimal im Jahr, auf Wunsch des Kunden sogar mindestens vierteljährlich übermittelt werden. Ab 1. Januar 2022 sind die Abrechnungsinformationen dann monatlich zur Verfügung zu stellen.

Die FFVAV enthält zudem Vorgaben hinsichtlich des Inhalts und der Transparenz von Abrechnungen. So muss der Versorger neben den für die Versorgung des Kunden geltenden tatsächlichen Preisen und dem tatsächlichen Verbrauch des Kunden auch Informationen über den aktuellen und prozentualen Anteil der eingesetzten Energieträger sowie der eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungs¬technologien im Gesamtenergiemix im Durchschnitt des letzten Jahres auf klare und verständliche Weise zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt für Informationen über die mit dem Energiemix verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und über die auf Wärme oder Kälte erhobenen Steuern, Abgaben oder Zölle. Des Weiteren müssen Abrechnungen u. a. einen Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbedingten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden mit dem Vorjahr enthalten. Ebenso enthalten sein müssen Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen, Informationen über Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Verbrauchsmessung sowie Vergleiche mit „Durchschnittskunden“. Das Versorgungsunternehmen hat zudem in leicht zugänglicher Form auf seiner Internetseite und in den Abrechnungen Informationen über den Primärenergiefaktor seines technisch zusammenhängenden Fernwärme- oder Fernkältesystems zugänglich zu machen.

Fazit

Das Inkrafttreten der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte fordert von den Fernwärme- und Fernkälteversorgern nicht nur eine Prüfung und ggf. Änderung ihrer Vertragsbedingungen, sondern auch eine Überprüfung und – sofern erforderlich – Umgestaltung ihrer Abrechnungsprozesse. Hinzu kommt die Umsetzung der neu in der AVBFernwärmeV enthaltenen Veröffentlichungspflichten. Nicht nur deshalb, sondern auch im Hinblick auf Änderungen im Erzeugunsgmix sowie ggf. geänderte Kostenstrukturen empfiehlt es sich, bestehende Verträge und Vertragsbeziehungen einer Prüfung zu unterziehen. Kritisch ist anzumerken, dass weiterhin Dekarbonisierungsstrategien der Fernwärmeunternehmen und dadurch bedingte Vertragsanpassungen „keine Rolle“ spielen.

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