FFVAV
Die ebenfalls am 5. Oktober 2021 in Kraft getretene FFVAV enthält Vorgaben zur Messung und Abrechnung des Verbrauchs von Fernwärme und -kälte. Sie dient der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/2002) sowie der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie [EU] 2018/2001).
Vorgaben an Messeinrichtungen
Die Verordnung enthält Regelungen zur Beschaffenheit und Verwendung von Messeinrichtungen. Versorgungsunternehmen müssen Messeinrichtungen einsetzen, die sowohl den mess- und eichrechtlichen Vorschriften entsprechen als auch den tatsächlichen Verbrauch der Kunden abbilden. Eine Schätzung des Verbrauchs kann ausnahmsweise dann erfolgen, wenn das Versorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungszeitraum nicht ermitteln kann.
Messeinrichtungen, die nach dem 5. Oktober 2021 installiert werden, müssen zudem fernablesbar sein. Einrichtungen, die vor diesem Datum installiert wurden und nicht fernablesbar sind, müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 ersetzt oder auf diesen Standard aufgerüstet werden.
Anforderungen an Abrechnungen: Frequenz, Inhalt, Transparenz
Die betroffenen Versorgungsunternehmen haben dem Kunden laut FFVAV derzeit mindestens einmal jährlich die auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs erstellte Abrechnung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wenn fernablesbare Messeinrichtungen installiert sind, müssen dem Kunden die Abrechnungsinformationen (einschließlich Verbrauchsinformationen) auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens zweimal im Jahr, auf Wunsch des Kunden sogar mindestens vierteljährlich übermittelt werden. Ab 1. Januar 2022 sind die Abrechnungsinformationen dann monatlich zur Verfügung zu stellen.
Die FFVAV enthält zudem Vorgaben hinsichtlich des Inhalts und der Transparenz von Abrechnungen. So muss der Versorger neben den für die Versorgung des Kunden geltenden tatsächlichen Preisen und dem tatsächlichen Verbrauch des Kunden auch Informationen über den aktuellen und prozentualen Anteil der eingesetzten Energieträger sowie der eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungs¬technologien im Gesamtenergiemix im Durchschnitt des letzten Jahres auf klare und verständliche Weise zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt für Informationen über die mit dem Energiemix verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und über die auf Wärme oder Kälte erhobenen Steuern, Abgaben oder Zölle. Des Weiteren müssen Abrechnungen u. a. einen Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbedingten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden mit dem Vorjahr enthalten. Ebenso enthalten sein müssen Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen, Informationen über Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Verbrauchsmessung sowie Vergleiche mit „Durchschnittskunden“. Das Versorgungsunternehmen hat zudem in leicht zugänglicher Form auf seiner Internetseite und in den Abrechnungen Informationen über den Primärenergiefaktor seines technisch zusammenhängenden Fernwärme- oder Fernkältesystems zugänglich zu machen.